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Die Implementierung eines Risikomanagementsystems
§ 91 Abs. 2 AktG fordert formaljuristisch ein Risikomanagementsystem nur für Unternehmen in der Rechtsform der AG. Obwohl eine entsprechende Verpflichtung etwa im GmbHG fehlt, hat sich mittlerweile die Meinung durchgesetzt, ein solches System für jegliche mittelständischen Unternehmen als unabdingbares Geschäftsführungsinstrument zu betrachten
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Organisation des Risikomanagementsystems
[i]Graumann, Controlling – Begriff, Elemente, Methoden und Schnittstellen, 4. Aufl., Herne 2014 Das Risikomanagementsystem muss in der Lage sein, wesentliche Risiken aufzudecken und rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen implementieren zu lassen. Das Regelwerk muss vollständig und in betriebswirtschaftlicher Hinsicht methodisch einwandfrei sein, d. h. dem „Soll“ guter Unternehmensführung entsprechen. Es muss funktionsfähig sein. Die Elemente eines Organisationssystems sind:
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Grundelement | Inhalt |
Risikokultur | Grundlage
für die Angemessenheit und Wirksamkeit; Prägung durch Grundeinstellungen und
Verhaltensweisen des Managements; beeinflusst die Bedeutung, die die
Mitarbeiter Regeln beimessen, und die Bereitschaft zu regelkonformem
Verhalten |
Systemziele | Festlegung
durch das Management anhand der allgemeinen Unternehmensziele; hierdurch
... |