Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen [1]
§ 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten [2]
1Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. 2Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938