StPO § 89
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
§ 89 Umfang der Leichenöffnung
Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
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SAAAE-74938