StPO § 85
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
§ 85 Sachverständige Zeugen
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
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SAAAE-74938