StPO § 80a
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
§ 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
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SAAAE-74938