StPO § 61
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 61 Recht zur Eidesverweigerung [1]
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 61 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.