StPO § 58

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt: Zeugen

§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung [1]

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) 1Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 58 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .