StPO § 500

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten [1]

Fünfter Abschnitt: Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes [2]

§ 500 Entsprechende Anwendung [3]

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt

  1. nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und

  2. nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.:Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1724) mit Wirkung v.

3Anm. d. Red.:§ 500 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1724) mit Wirkung v.