Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten [1]
Fünfter Abschnitt: Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes [2]
§ 500 Entsprechende Anwendung [3]
(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.
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SAAAE-74938