StPO § 5
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 5 Maßgebendes Verfahren
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
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SAAAE-74938