StPO § 49

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt: Zeugen

§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten

1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

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SAAAE-74938