StPO § 49
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
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SAAAE-74938