StPO § 486
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten [1]
Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung [2]
§ 486 Gemeinsame Dateisysteme [3]
1Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. 2Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.
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SAAAE-74938