StPO § 478
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten [1]
Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 478 Form der Datenübermittlung [2]
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
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SAAAE-74938