StPO § 468
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens
§ 468 Kosten bei Straffreierklärung [1]
Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 468 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. .