Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung [1]
Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 459n eingefügt gem. Gesetz v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.