StPO § 459f

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

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SAAAE-74938