StPO § 459f
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938