StPO § 452
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 452 Begnadigungsrecht
1In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. 2In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
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SAAAE-74938