Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahmen
§ 435 Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß
auch ohne ihn verhandelt werden kann und
über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
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SAAAE-74938