StPO § 432
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme [1]
§ 432 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren [2]
(1) 1Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. 2§ 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend..
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.
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SAAAE-74938