Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme [1]
§ 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten [2]
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
auch ohne ihn verhandelt werden kann,
er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und
über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
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SAAAE-74938