StPO § 42

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 42 Berechnung von Tagesfristen

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

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SAAAE-74938