StPO § 417
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
Abschnitt 2a: Beschleunigtes Verfahren [1]
§ 417 Zulässigkeit [2]
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938