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StPO § 41

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Vierter Abschnitt: Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten

§ 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft

1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken.

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SAAAE-74938

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