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StPO § 408b

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens

Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen

§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe [1]

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 408b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2128) mit Wirkung v. .