Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Vierter Abschnitt: Adhäsionsverfahren [1]
§ 406c Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) 1Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. 2Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Bisheriger Dritter Abschnitt zum Vierten Abschnitt geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .