StPO § 405

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Vierter Abschnitt: Adhäsionsverfahren [1]

§ 405 Vergleich [2]

(1) 1Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. 2Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Dritter Abschnitt zum Vierten Abschnitt geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 405 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .