StPO § 402
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Dritter Abschnitt: Nebenklage [1]
§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
Fundstelle(n):
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Bisheriger Zweiter Abschnitt zum Dritten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .