StPO § 402

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Dritter Abschnitt: Nebenklage [1]

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Zweiter Abschnitt zum Dritten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .