StPO § 399

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Dritter Abschnitt: Nebenklage [1]

§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Zweiter Abschnitt zum Dritten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .