StPO § 398

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Dritter Abschnitt: Nebenklage [1]

§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.

(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Zweiter Abschnitt zum Dritten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .