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StPO § 394

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Erster Abschnitt: Privatklage

§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.

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SAAAE-74938

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