StPO § 394
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt: Privatklage [1]
§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
Fundstelle(n):
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Bisheriger Erster Abschnitt zum Zweiten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .