StPO § 392
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt: Privatklage [1]
§ 392 Wirkung der Rücknahme
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
Fundstelle(n):
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Bisheriger Erster Abschnitt zum Zweiten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .