StPO § 392

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Zweiter Abschnitt: Privatklage [1]

§ 392 Wirkung der Rücknahme

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Erster Abschnitt zum Zweiten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .