StPO § 381

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Zweiter Abschnitt: Privatklage [1]

§ 381 Erhebung der Privatklage [2]

1Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. 4Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Erster Abschnitt zum Zweiten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 381 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .