StPO § 379

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Zweiter Abschnitt: Privatklage [1]

§ 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe [2]

(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.

(2) 1Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 2Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Erster Abschnitt zum Zweiten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 379 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3416) mit Wirkung v. .