StPO § 376
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt: Privatklage [1]
§ 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Bisheriger Erster Abschnitt zum Zweiten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .