StPO § 365
Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
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SAAAE-74938