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StPO § 355

Drittes Buch: Rechtsmittel

Vierter Abschnitt: Revision

§ 355 Verweisung an das zuständige Gericht

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.

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SAAAE-74938

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