Drittes Buch: Rechtsmittel
Vierter Abschnitt: Revision
§ 350 Revisionshauptverhandlung [1] [2]
(1) 1Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.
(2) 1Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. 3Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 350 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2571) mit Wirkung v. .
2Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 10 i. V. mit Art. 50 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 234) wird § 350 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Revisionsgericht weist dabei auf die wesentlichen
Gesichtspunkte hin, die Gegenstand der Hauptverhandlung werden
sollen.“
b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden
angefügt:
„(3) 1Dem
Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Verteidiger und dem Vertreter
der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenkläger, dem Nebenklageberechtigten und
den Personen, die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 404 Absatz 3, § 406h Absatz 2
Satz 2, § 429 Absatz 1 und § 444 Absatz 2 Satz 1 vom Termin zu benachrichtigen
sind, kann der Vorsitzende auf ihren jeweiligen Antrag die Anwesenheit an einem
anderen Ort gestatten, wenn die Hauptverhandlung zeitgleich in Bild und Ton an
den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird.
2Die Gestattung soll mit der Maßgabe erfolgen,
dass sich die Verfahrensbeteiligten in einem Dienstraum oder in einem
Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhalten.
3Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2
Satz 3 von einer Vorführung des Angeklagten ab, so ist diesem auf seinen Antrag
die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu
gestatten. 4Liegen zwischen dem Eingang des
Antrags nach Satz 3 bei Gericht und dem Hauptverhandlungstermin nicht
mindestens drei Werktage, kann der Antrag vom Vorsitzenden abgelehnt werden.
5Die Entscheidung des Vorsitzenden nach den Sätzen
1 bis 4 ist unanfechtbar.
(4) Eine Aufzeichnung der Übertragung
ist nicht zulässig. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten spätestens zu Beginn
der Bild- und Tonübertragung hinzuweisen.“