StPO § 333

Drittes Buch: Rechtsmittel

Vierter Abschnitt: Revision

§ 333 Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

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SAAAE-74938