StPO § 333
Drittes Buch: Rechtsmittel
Vierter Abschnitt: Revision
§ 333 Zulässigkeit
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938