StPO § 332
Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
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SAAAE-74938