StPO § 326
Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 326 Schlussvorträge
1Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938