StPO § 322a
Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung [1]
1Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Der Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 322a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 50) mit Wirkung v. 1. 3. 1993.