StPO § 321
Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938