Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren [1]
§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen [2] [3] [4]
(1) 1Die Akten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.
(1a) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 2Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit Art. 33 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl I S.
2208) werden die § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 mit
Wirkung v.
durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesregierung und die Landesregierungen können
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in
Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt
werden.“
4Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit Art. 33 Abs. 6 Gesetz v.
(BGBl I S.
2208) wird § 32 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Die
Akten werden elektronisch geführt.“