StPO § 312
Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 312 Zulässigkeit
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
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SAAAE-74938