StPO § 310

Drittes Buch: Rechtsmittel

Zweiter Abschnitt: Beschwerde

§ 310 Weitere Beschwerde [1]

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

  1. eine Verhaftung,

  2. eine einstweilige Unterbringung oder

  3. einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro

betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 310 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.