StPO § 297
Drittes Buch: Rechtsmittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 297 Einlegung durch den Verteidiger
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
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SAAAE-74938