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StPO § 296

Drittes Buch: Rechtsmittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 296 Rechtsmittelberechtigte

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

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SAAAE-74938

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