StPO § 296
Drittes Buch: Rechtsmittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 296 Rechtsmittelberechtigte
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
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SAAAE-74938