Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]
§ 295 Sicheres Geleit
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 gem. Gesetz v. 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344) mit Wirkung v. 28. 8. 2002.