StPO § 291
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]
§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme [2]
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
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SAAAE-74938