StPO § 291

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]

§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme [2]

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3344) mit Wirkung v. 28. 8. 2002.

2Anm. d. Red.: § 291 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .