StPO § 289

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]

§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 gem. Gesetz v. 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344) mit Wirkung v. 28. 8. 2002.