StPO § 287
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]
§ 287 Benachrichtigung von Abwesenden
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3344) mit Wirkung v. 28. 8. 2002.